Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung
ImmoWertV§ 11 Künftige Änderungen des Grundstückszustands
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/11#abs-1 (1) Künftige Änderungen des Grundstückszustands sind zu berücksichtigen, wenn sie am Qualitätsstichtag mit hinreichender Sicherheit aufgrund konkreter Tatsachen zu erwarten sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/11#abs-2 (2) Bei künftigen Änderungen des Grundstückszustands ist die voraussichtliche Dauer bis zum Eintritt dieser Änderung (Wartezeit) auch in Verbindung mit einer verbleibenden Unsicherheit des Eintritts dieser Änderung (Realisierungsrisiko) angemessen zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 11 ImmoWertV →
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- VG Greifswald, 18.10.2019 – 3 A 1056/17 HGWZitiert von 2
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